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A R C H I V A L I E D E S M O N A T S M Ä R Z von Dr. Stephan Schwenke
Die Archivalie des Monats März beleuchtet den Beruf des Scharfrichters und befasst sich mit einer Klage gegen „Abdecker und Halbmeister, die sich unterstanden mit dem Schwerdt zu richten, Torturen und andere Executionen zu vollziehen.“
Das Scharfrichterhandwerk gehörte zu den unehrenhaften Berufen, da man dem Scharfrichter alle jene unangenehmen, schmutzigen und gefährlichen Arbeiten, für deren Durchführung der gemeine Bürger sich nicht zuständig fühlte, die aber nötig waren, um als Leben in den engen mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Städten zu ermöglichen. Zu den direkten Aufgaben des Scharfrichters gehörte die Durchführung der Hinrichtung, sei es durch köpfen, rädern, vierteilen oder hängen, und die Folter zur Geständniserzwingung. Daneben musste er das gefallene Vieh kunstrecht häuten, damit es einwandfreies Leder gab, Aussätzige der Stadt verweisen, herrenlose Hunde einfangen, Selbstmörder beerdigen, die Freudenhäuser überwachen und Abortgruben leeren. All dies war nicht ohne Mühe zu erlernen und bedurfte langjähriger Übung und nicht unbeträchtliche Selbstüberwindung. Seine gesellschaftliche Stellung und sein Ansehen waren dementsprechend niedrig. Der Scharfrichter und seine Familie führten das Leben von Ausgestoßenen und Geächteten. Seinen Söhnen stand kein anderer Beruf als der des Vaters zu, seine Töchter konnten nur im gleichen Stand heiraten. Die Menschen mieden seine Nähe und Berührung, die Räte der Städte erschwerten durch Regel und Bestimmungen sein Auftreten in der Öffentlichkeit. So war der Besuch von Gaststätten in einigen Städten für ihn verboten oder nur in bestimmten Räumen gestattet.
Die Scharfrichter wurden ausgegrenzt, grenzten sich aber auch selber gegen andere ab. Um zu verhindern, dass andere Berufsgruppen ihnen ihr spärliches Auskommen noch streitig machten, schlossen sie sich in zunftähnlichen Verbindungen zusammen und konnten so gemeinsam gegen Bestrebungen der Städte vorgehen, die aus Kostengründen im 18. Jahrhundert dazu übergingen, die Aufgaben der Scharfrichter auf andere Berufsgruppen zu übertragen.
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K O N K U R E N Z D U R C H D I E A B D E C K E R Aus diesem Grund führten auch Scharfrichter 1729 im Königreich Preußen bei ihrem König Klage gegen ihre Konkurrenten, die Abdecker und Halbmeister. Wie der Verfügung des Königs an den Magistrat in Lingen zu entnehmen, hatten diese in einigen Fällen mit dem Schwert gerichtet (geköpft), sowie Torturen und andere Exekutionen vollzogen. Leider nicht immer mit dem gewünschten Erfolg, weshalb Friedrich Wilhelm I. verfügte, „da sie (die Abdecker) doch so wenig das eine als das andere nach dero Zunft gelernt, auch verschiedene Exempel vorhanden, dass sie darunter unglücklich gewesen“, dass ihnen die Ausübung des Scharfrichterberufes zu verbieten sei. Zuwiderhandlungen seien mit einer Strafe von 100 Reichstalern zu belegen.
Wie der Akte zu entnehmen, konnte selbst die Androhung dieser hohen Geldstrafe die Halbmeister und Abdecker nicht abschrecken, so dass sich Friedrich Wilhelm I. 1733 gezwungen sah, das Verbot zu erneuern.
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